Verordnung des Umweltministerium über Zuständigkeiten bei Rohrleitungsanlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rohrleitungsanlagen-Zuständigkeitsverordnung - RohrZuVO)
§ 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 314),
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50, 52):
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